OGH 1Ob257/98w (RS0111235)

OGH1Ob257/98w24.11.1998

Rechtssatz

1. Ohne entsprechende Einwendung darf auf das Mitverschulden des Geschädigten nicht Bedacht genommen werden.

2. Das gilt auch für den Regressprozess.

3. Der Mitverschuldenseinwand kann nur dann entfallen, wenn der Geschädigte ein solches zumindest der Sache nach selbst einräumt.

4. Die Bestreitung eines Verschuldens kann noch nicht als Mitverschuldenseinwendung gedeutet werden.

Normen

ABGB §896
ABGB §1304 C
ABGB §1304 F

1 Ob 257/98wOGH24.11.1998
6 Ob 220/00xOGH05.10.2000

Auch; nur: 1. Ohne entsprechende Einwendung darf auf das Mitverschulden des Geschädigten nicht Bedacht genommen werden. (T1)

7 Ob 316/01yOGH11.02.2002

nur: 2. Das gilt auch für den Regressprozess. (T2); nur T1

9 Ob 66/02zOGH08.05.2002

nur T1; nur: 4. Die Bestreitung eines Verschuldens kann noch nicht als Mitverschuldenseinwendung gedeutet werden. (T3)

7 Ob 52/06gOGH29.03.2006

nur T1

6 Ob 197/08aOGH17.12.2009

nur T1; nur T3

5 Ob 35/11zOGH27.04.2011

Auch; nur T1

2 Ob 106/19fOGH24.06.2019

nur T3

4 Ob 214/20dOGH26.01.2021

Vgl; nur: 3. Der Mitverschuldenseinwand kann nur dann entfallen, wenn der Geschädigte ein solches zumindest der Sache nach selbst einräumt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00257_98W0000_001