Rechtssatz
Aus § 28 Abs 4 GehKG ergibt sich, dass eine Ergänzung auf die vollen Bezüge erst in Betracht kommt, wenn die laufenden Leistungen des Krankenversicherungsträgers die Höhe der vollen Nettobezüge nicht erreichen. Dieser Ergänzungsanspruch ist subsidiär und kann nicht vor dem primären Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe die Gehaltskasse eine Ergänzung auf die vollen Bezüge zu leisten hat, muss notwendigerweise das Wochengeld, auf das gemäß § 162 ASVG beziehungsweise § 41 AlVG schon vorher ein gesetzlicher Anspruch entstanden ist, als Leistung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 28 Abs 4 GehKG miteinbezogen werden, andernfalls der Zweck der "Ergänzung" im Sinne des § 28 Abs 4 GehKG, Dienstnehmerinnen vor finanziellen Einbußen im Fall der Mutterschaft zu bewahren, vereitelt würde. Daraus folgt, dass das Wochengeld nicht nachträglich durch diesen Ergänzungsbetrag infolge Ruhens wieder wegfallen kann.
9 ObA 96/16g | OGH | 18.08.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ergänzungsbetrag gemäß § 52 I‑VBG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_010OBS00179_98S0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)