OGH 10ObS179/98s (RS0111043)

OGH10ObS179/98s10.11.1998

Rechtssatz

Aus § 28 Abs 4 GehKG ergibt sich, dass eine Ergänzung auf die vollen Bezüge erst in Betracht kommt, wenn die laufenden Leistungen des Krankenversicherungsträgers die Höhe der vollen Nettobezüge nicht erreichen. Dieser Ergänzungsanspruch ist subsidiär und kann nicht vor dem primären Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe die Gehaltskasse eine Ergänzung auf die vollen Bezüge zu leisten hat, muss notwendigerweise das Wochengeld, auf das gemäß § 162 ASVG beziehungsweise § 41 AlVG schon vorher ein gesetzlicher Anspruch entstanden ist, als Leistung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 28 Abs 4 GehKG miteinbezogen werden, andernfalls der Zweck der "Ergänzung" im Sinne des § 28 Abs 4 GehKG, Dienstnehmerinnen vor finanziellen Einbußen im Fall der Mutterschaft zu bewahren, vereitelt würde. Daraus folgt, dass das Wochengeld nicht nachträglich durch diesen Ergänzungsbetrag infolge Ruhens wieder wegfallen kann.

Normen

AlVG §41
ASVG §162
ASVG §166 Abs1 Z2
GehKG §28 Abs4

10 ObS 179/98sOGH10.11.1998
9 ObA 96/16gOGH18.08.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ergänzungsbetrag gemäß § 52 I‑VBG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_010OBS00179_98S0000_001

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