OGH 2Ob279/98p (RS0111008)

OGH2Ob279/98p29.10.1998

Rechtssatz

An einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG darf dann zugestellt werden, wenn er nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage ist, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über ein genügendes Verantwortungsbewußtsein verfügt, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen bzw ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen. Es ist allerdings Sache des Empfängers darzutun, daß der anwesende Ersatzempfänger diese Voraussetzungen nicht erfüllt und dies dem Zusteller bekannt sein mußte.

Normen

ZustG §13 Abs2
ZustG §16 Abs2

2 Ob 279/98pOGH29.10.1998
5 Ob 63/21gOGH04.05.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Schlüssige Bevollmächtigung iSd § 13 Abs 2 ZustG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19981029_OGH0002_0020OB00279_98P0000_001

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