OGH 5Ob265/98a (RS0110933)

OGH5Ob265/98a27.10.1998

Rechtssatz

Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit dem Inkrafttreten des Abschnittes I des Art III des 3. WÄG am 1. 1. 1994 mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann daher auch erst seit diesem Zeitpunkt Adressat von Aufwandersatzansprüchen des Verwalters sein. Eine privative oder kumulative Übernahme von Schulden einzelner Miteigentümer und Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen (WoBl 1997, 196/72; 5 Ob 113/98y), und zwar auch nicht in Ansehung von Aufwandersatzansprüchen, die dem Verwalter gegen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer der von ihm verwalteten Liegenschaft entstanden sind (5 Ob 223/98t), sodaß es jedenfalls bei vor dem 1. 1. 1994 fällig gewordenen Ansprüchen dabei zu bleiben hat, daß der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft die Passivlegitimation fehlt.

Normen

WEG 1975 §13c Abs1
3.WÄG ArtIII AbschnI

5 Ob 265/98aOGH27.10.1998
5 Ob 306/98fOGH22.12.1998

Auch; nur: Eine privative oder kumulative Übernahme von Schulden einzelner Miteigentümer und Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T1); Beisatz: Für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt (vgl WoBl 1997, 196/72; 5 Ob 113/98y; 5 Ob 223/98t; 5 Ob 265/98a). (T2)

5 Ob 334/98yOGH21.01.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 61/99bOGH09.03.1999

nur: Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit dem Inkrafttreten des Abschnittes I des Art III des 3. WÄG am 1. 1. 1994 mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann daher auch erst seit diesem Zeitpunkt Adressat von Aufwandersatzansprüchen des Verwalters sein. (T3); Beisatz: Hinsichtlich nach dem 31. 12. 1993 entstandener Aufwandersatzansprüche ist die Passivlegitimation der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft zu bejahen. (T4)

5 Ob 284/99xOGH20.10.1999

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 109/02vOGH14.05.2002

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19981027_OGH0002_0050OB00265_98A0000_001