OGH 9ObA161/98m (RS0110941)

OGH9ObA161/98m21.10.1998

Rechtssatz

Da Arbeitsverhältnisse in der Regel auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, weil der Arbeitgeber im allgemeinen die Dienste des Arbeitnehmers fortlaufend benötigt, bilden befristete Arbeitsverhältnisse die Ausnahme. Die Vereinbarung eines Probearbeitsverhältnisses muß demzufolge bestimmt und unzweifelhaft erfolgen.

SW: Zeitablauf; Ablauf; Zeit; Höchstdauer; Monat; Befristung;

 

Normen

AngG §19 Abs2

9 ObA 161/98mOGH21.10.1998
9 ObA 163/00mOGH20.09.2000

nur: Da Arbeitsverhältnisse in der Regel auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, weil der Arbeitgeber im allgemeinen die Dienste des Arbeitnehmers fortlaufend benötigt, bilden befristete Arbeitsverhältnisse die Ausnahme. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_009OBA00161_98M0000_001

Stichworte