OGH 4Ob275/98i (RS0111376)

OGH4Ob275/98i20.10.1998

Rechtssatz

Die Auffassung, dass unter "Fortkommen" die gesamte künftige Lebensgestaltung des Betroffen zu verstehen sei, müsste dazu führen, dass ein Identitätsschutz umso eher zu bejahen wäre, je abstoßender und mit umso strengerer Strafe das Verbrechen bedroht ist, dessen der Betroffene verdächtigt oder dessetwegen er verurteilt wurde. Eine Bejahung des Identitätsschutzes bei besonders spektakulären Kapitalverbrechen steht aber in unüberbrückbarem Gegensatz zu § 7a MedG. Diese Bestimmung zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verbrechen Erwachsener grundsätzlich ein Informationsinteresse anerkennt und den Betroffenen nur unter bestimmten Voraussetzungen als schutzwürdig erachtet.

Normen

MedienG §7a

4 Ob 275/98iOGH20.10.1998
15 Os 11/12zOGH22.08.2012

Vgl

4 Ob 187/14zOGH17.02.2015

Veröff: SZ 2015/6

Dokumentnummer

JJR_19981020_OGH0002_0040OB00275_98I0000_001

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