OGH 2Ob191/98x (RS0111004)

OGH2Ob191/98x15.10.1998

Rechtssatz

Art 44 UN-Kaufrechtsübk bezieht sich nur auf Art 39 Abs 1 UN-Kaufrechtsübk; die absolute Frist des Art 39 Abs 2 ist zu beachten. Die Ansprüche sind daher binnen zwei Jahren nach der Übergabe geltend zu machen.

Normen

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art44

2 Ob 191/98xOGH15.10.1998
9 Ob 75/07fOGH19.12.2007

Auch; Beisatz: Die Ausschlussfrist des Art 39 Abs 2 UN-Kaufrecht kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn der Käufer die Ware nicht früher untersuchen oder wenn er trotz Untersuchung die Vertragswidrigkeit nicht früher feststellen oder wenn er trotz Feststellung der Vertragswidrigkeit diese nicht früher anzeigen konnte. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/208

3 Ob 194/15yOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19981015_OGH0002_0020OB00191_98X0000_013

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