OGH 5Ob261/98p (RS0110768)

OGH5Ob261/98p13.10.1998

Rechtssatz

Die Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG ist erst wirksam, wenn sie dem Verwalter zugegangen ist (5 Ob 2382/96x).

Normen

WEG 1975 §18 Abs1
WEG 1975 §21
WEG 1975 §24

5 Ob 261/98pOGH13.10.1998
5 Ob 179/11aOGH07.10.2011

Auch; Beisatz: Dabei ist es ausreichend, wenn die Kündigungserklärung der Eigentümergemeinschaft dem Verwalter formlos zur Kenntnis gebracht wird. (T1); Beisatz: Weil der Verwalter auf die Richtigkeit des Erklärungsinhalts vertrauen kann, folgt aus der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Verwalter durch die Mehrheit oder den Eigentümervertreter nur der Entfall der Verpflichtung, die Wirksamkeit der Erklärung im Innenverhältnis zu prüfen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_0050OB00261_98P0000_001

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