OGH 9ObA210/98t (RS0110884)

OGH9ObA210/98t7.10.1998

Rechtssatz

Unter Ermessenstatbeständen iS Art 130 Abs 2 B-VG werden nur Regelungen verstanden, deren Sinn darin liegt, daß der Verwaltung in der Hauptsache ihrer Entscheidung ein Freiraum für alternatives Verhalten nach eigener Wertentscheidung eingeräumt wird. Auch der Begriff des "gebundenen Ermessens", mit dem gegenüber dem Begriff des "freien Ermessens" ein geringerer Spielraum der Behörde zum Ausdruck gebracht wird, hat einen solchen Freiraum der Behörde für alternatives Verhalten zur Voraussetzung. Die Verwendung des in § 52a Abs 1 VBG gebrauchten Wortes "kann" ist geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. Allerdings bedeutet nicht jede "Kann" - Bestimmung Ermessen des Normadressaten; "kann" drückt oft auch ein "Müssen" oder "Dürfen" aus. Welche der Bedeutungen dieses Wortes im Einzelfall zum Tragen kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hier: § 52a VBG-Ermessensbestimmung.

Normen

B-VG Art130 Abs2
VBG §52
VBG §52a

9 ObA 210/98tOGH07.10.1998
8 ObA 198/98wOGH22.12.1998

Auch; nur: Die Verwendung des in § 52a Abs 1 VBG gebrauchten Wortes "kann" ist geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. Allerdings bedeutet nicht jede "Kann" - Bestimmung Ermessen des Normadressaten; "kann" drückt oft auch ein "Müssen" oder "Dürfen" aus. Welche der Bedeutungen dieses Wortes im Einzelfall zum Tragen kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. (T1)

9 ObA 342/00kOGH27.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Durch die Verwendung des Wortes "ist" in § 52 Abs 6 VBG - anders als durch die Verwendung des Wortes "kann" in § 52a Abs 1 VBG - wird aber eine Verpflichtung des Normadressaten im Sinne uneingeschränkter Gebundenheit normiert. (T2)

9 ObA 57/11iOGH30.04.2012

Vgl; Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 52 Abs 10 VBG („...kann...“) ist nicht von einem „Rechtsanspruch“ auf Abschluss eines neuerlich befristeten Vertrags auszugehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_009OBA00210_98T0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)