Normen
FinStrG §29 Abs2
15 Os 87/98 | OGH | 01.10.1998 |
13 Os 12/10d | OGH | 17.02.2011 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19981001_OGH0002_0150OS00087_9800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Gemäß § 29 Abs 2 FinStrG hat der Täter jene Beträge zu entrichten, für die er zur Haftung herangezogen werden kann.
Ein an einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen Beteiligter haftet (primär) für die hinterzogenen Beträge als Gesamtschuldner im Sinne § 11 BAO und nicht subsidiär nach § 9 BAO. Er hat daher, um Straffreiheit zu erlangen, nicht nur die für die Verkürzung oder den Ausfall bedeutsamen Umstände in einer Weise offenzulegen, dass die Selbstanzeige von den Finanzbehörden als Grundlage für eine sofortige Entscheidung über den widerrechtlich vereitelten Anspruch herangezogen werden kann, sondern auch die unter seiner Mitwirkung hinterzogenen Beträge den Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften entsprechend zu entrichten.
Normen
FinStrG §29 Abs2
15 Os 87/98 | OGH | 01.10.1998 |
13 Os 12/10d | OGH | 17.02.2011 |
Auch |
JJR_19981001_OGH0002_0150OS00087_9800000_001
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