8 ObA 121/98x | OGH | 17.09.1998 |
Veröff: SZ 71/149 |
9 ObA 141/09i | OGH | 03.09.2010 |
nur: Ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers, auch wenn der Beklagte bei der Kündigung hierauf nicht hingewiesen hat, ist im Rahmen des in der Sache erhobenen Mitverschuldenseinwandes noch vor Einsatz des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 38 AngG zu berücksichtigen. Bei richtiger Wertung der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadenersatz ist nämlich der Aspekt des Mitverschuldens des Gläubigers im Sinn des § 1304 ABGB zu prüfen. (T1); Beisatz: Ein solcher Mitverschuldenseinwand hinsichtlich einer Konventionalstrafe ist auch bei einvernehmlicher Auflösung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Wesentlich ist aber jedenfalls, dass ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers vorliegt. (T2) |
9 ObA 19/10z | OGH | 24.11.2010 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19980917_OGH0002_008OBA00121_98X0000_002
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