OGH 2Ob221/98h (RS0110699)

OGH2Ob221/98h10.9.1998

Rechtssatz

Die Bestimmung des Erfüllungsortes richtet sich in erster Linie nach der Parteienvereinbarung, wobei es genügt, daß diese nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht wirksam ist.

Normen

LGVÜ Art5 Z1
EuGVÜ Art5 Abs1

2 Ob 221/98hOGH10.09.1998

Veröff: SZ 71/145

2 Ob 251/98wOGH03.02.2000

nur: Die Bestimmung des Erfüllungsortes richtet sich in erster Linie nach der Parteienvereinbarung. (T1)

7 Ob 117/00gOGH14.12.2000

nur T1

7 Ob 76/01dOGH18.04.2001

nur T1

5 Ob 312/01wOGH15.01.2002

nur: Es genügt, daß diese nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht wirksam ist. (T2) Beisatz: Für die Vereinbarung des Erfüllungsortes sind die in Art 17 EuGVÜ festgelegten Formvorschriften nicht maßgeblich. Im Fall des Art 5 EuGVÜ muss die Vereinbarung eines Erfüllungsortes mangels eines dort normierten Erfordernisses auch nicht urkundlich nachgewiesen werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19980910_OGH0002_0020OB00221_98H0000_001