OGH 8Ob90/98p (RS0110602)

OGH8Ob90/98p24.8.1998

Rechtssatz

Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreiben auf Grund dieser Tätigkeit - selbst wenn sie an der Gesellschaft beteiligt sind - kein Unternehmen, weshalb ihnen daß Schuldenregulierungsverfahren offen steht.

Normen

KO idF BGBl I 114/1997 §182

8 Ob 90/98pOGH24.08.1998

Veröff: SZ 71/137

8 Ob 202/98hOGH29.10.1998

Beisatz: Das Bezirksgericht ist auch dann zuständig, wenn der Antragsteller Geschäftsführer und Mehrheits- oder Alleingesellschafter der GmbH ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19980824_OGH0002_0080OB00090_98P0000_001