OGH 10ObS130/98k (RS0110573)

OGH10ObS130/98k18.8.1998

Rechtssatz

Vom Versicherten, der zunächst verfrüht eine Säumnisklage einbrachte, ist nicht zu verlangen, daß er trotz nachträglicher abschlägiger Bescheiderlassung während des Verfahrens eine neue Klage einzubringen hat, weil dies ein nutzloser, übertriebener und sachlich nicht gerechtfertigter Formalismus wäre (vgl EvBl 1991/20). Es genügt vielmehr, wenn der Versicherte im bereits anhängigen Verfahren durch eine prozessuale Erklärung zum Ausdruck bringt, daß das Klagebegehren auch im Hinblick auf den neuen Bescheid aufrecht bleibt. Gab der Versicherte diese Erklärung ab, so ist ab diesem Zeitpunkt nur mehr die Klage gegen diesen Bescheid Gegenstand des Verfahrens und sind damit die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG erfüllt. Anders liegt der Fall nur, wenn der Versicherungsträger nach verfrüht erhobener Klage einen dem Begehren des Versicherten stattgebenden Bescheid erläßt, diesen sohin klaglos stellt. Nur in diesem Fall könnte der Versicherungsträger - erfolgreich - die Zurückweisung der Klage beantragen (SSV-NF 5/24).

Normen

ASGG §67 Abs1 Z1
ASGG §67 Abs1 Z2
ASGG §71 Abs3
ASGG §73

10 ObS 130/98kOGH18.08.1998

Dokumentnummer

JJR_19980818_OGH0002_010OBS00130_98K0000_001

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