OGH 4Ob195/98z (RS0110491)

OGH4Ob195/98z12.8.1998

Rechtssatz

Die Prüfung, ob ein Sachverhalt vorliegt, der einen Aufhebungsgrund oder Einschränkungsgrund im Sinne des § 399 Abs 1 EO bildet, hat ausschließlich an Hand der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung zu erfolgen; zu beurteilen ist also nur, in welchem Umfang sich die Gefahr der Vereitelung des durch die Provisorialmaßnahme gesicherten Anspruchs verringert hat bzw. ob diese Gefahr allenfalls zur Gänze weggefallen ist. Für die Einbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen, wie dies die Antragstellerin wünscht, bleibt demnach im Rahmen des § 399 EO kein Raum.

Normen

EO §399 Abs1

4 Ob 195/98zOGH12.08.1998
4 Ob 227/21tOGH23.02.2022

Beisatz: Hier: Urheberrechtliche Ansprüche. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19980812_OGH0002_0040OB00195_98Z0000_001

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