OGH 10ObS204/98t (RS0110578)

OGH10ObS204/98t16.7.1998

Rechtssatz

Zweck des § 5 Abs 1 Z 7 ASVG ist es, daß der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Personengruppe, die nach den kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliegt, nicht zu tief in das Eigenleben der Kirche und ihrer Struktur eingreifen wollte.

Normen

ASVG §4
ASVG §5 Abs1 Z7

10 ObS 204/98tOGH16.07.1998

Veröff: SZ 71/127

10 ObS 6/19hOGH19.02.2019

Beisatz: Der dem Abhalten der Messe nachfolgende Weg eines Vertragslehrers für Religion liegt nicht im Schutzbereich der Unfallversicherung nach dem ASVG, sondern ist dem (nach dem ASVG) unversicherten Bereich der Seelsorgetätigkeit des Klägers in dessen Eigenschaft als katholischer Priester zuzuordnen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19980716_OGH0002_010OBS00204_98T0000_004

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