OGH 6Ob195/98i (RS0110324)

OGH6Ob195/98i16.7.1998

Rechtssatz

Der Missbrauch von Alkohol (wie auch die Verschwendung) bilden im Gegensatz zur früheren Rechtslage keinen Anlass für ein Einschreiten zum Schutz des Betroffenen, es sei denn, aus dem Alkoholmissbrauch ergäbe sich ein Indiz für eine psychische Erkrankung.

Normen

AußStrG §236
ABGB §273

6 Ob 195/98iOGH16.07.1998
5 Ob 178/11dOGH07.10.2011

Ähnlich; Beisatz: Der Missbrauch von Alkohol (allein) ist kein Grund für eine Sachwalterbestellung, sofern damit nicht eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung zum Ausdruck kommt oder dessen Folge ist, was etwa dann der Fall sein kann, wenn die Suchtkrankheit bereits zu schweren Hirnschädigungen geführt hat. (T1)

3 Ob 29/16kOGH16.03.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980716_OGH0002_0060OB00195_98I0000_001

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