Rechtssatz
Für die Verpfändung verwahrter Wertpapiere durch den Kunden an einen Dritten ist neben dem Pfandbestellungsvertrag und der dinglichen Einigung (Pfandvertrag), die so wie bei der Übereignung direkt zwischen Hinterleger und Pfandgläubiger zustandekommt, als der für die Verpfändung ausreichende Modus die Anweisung an den Verwahrer erforderlich, die Wertpapiere auch für den Pfandnehmer innezuhaben.
6 Ob 308/00p | OGH | 14.12.2000 |
nur: Für die Verpfändung verwahrter Wertpapiere durch den Kunden an einen Dritten ist als der ausreichende Modus die Anweisung an den Verwahrer erforderlich, die Wertpapiere auch für den Pfandnehmer innezuhaben. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19980713_OGH0002_0070OB00075_98Z0000_002