OGH 2Ob177/98p (RS0110396)

OGH2Ob177/98p9.7.1998

Rechtssatz

Eine teleologische Reduktion der Bestimmung des § 35 Abs 2 GebAG auf Sachverständige, die gemäß § 34 Abs 1 bis 3 GebAG nach der aufgewendeten Zeit zu honorieren sind, verbietet sich schon deshalb, weil darin vorgesehen ist, daß bei der Bestimmung der Gebühr auf die (in der Verhandlung) aufgewendete Zeit Bedacht zu nehmen ist. Würde man außerdem noch die Gebühr nach § 35 Abs 1 GebAG zusprechen, würde die aufgewendete Zeit somit doppelt berücksichtigt werden, was nicht gerechtfertigt ist, zumal eine solche Gebührenbemessung dazu führen könnte, daß dem Sachverständigen entgegen dem Wortlaut des § 35 Abs 2 GebAG insgesamt eine Gebühr zugesprochen wird, die über die für die Grundleistung zustehende Gebühr hinausgeht.

Normen

GebAG 1975 §34
GebAG 1975 §35

2 Ob 177/98pOGH09.07.1998
13 Os 114/02OGH18.12.2002

Auch

15 Os 118/16sOGH14.12.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980709_OGH0002_0020OB00177_98P0000_002

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