OGH 9ObA104/98d (RS0110352)

OGH9ObA104/98d8.7.1998

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 14 BEinstG läßt sich nicht ableiten, daß außer dem Behinderten im Bescheiderlassungsverfahren auch noch anderen Personen Parteistellung zukommen soll, zumal Gegenstand dieser Regelung nicht ausschließlich eine zivilrechtliche Beziehung ist, in der eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfolgt.

Normen

BEinstG §14 Abs2
MRK Art6 Abs1 II1a

9 ObA 104/98dOGH08.07.1998

Veröff: SZ 71/121

Dokumentnummer

JJR_19980708_OGH0002_009OBA00104_98D0000_002

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