OGH 5Ob10/98a (RS0110521)

OGH5Ob10/98a7.7.1998

Rechtssatz

§ 12a Abs 7 MRG schließt aus, daß der Mietgegenstand in einer anderen als der derzeit gegebenen Ausgestaltung der Mietzinsbestimmung zugrundegelegt wird, weil sonst ein anderer (= fiktiver) als der gegebene (= reale) Mietgegenstand der Beurteilung zugrundegelegt würde. Ein Zwischendeckeneinbau durch den Mieter ist jedenfalls zu berücksichtigen, gleichgültig, wie lange diese Investition zurückliegt.

Normen

MRG §12a
MRG §16 Abs1

5 Ob 10/98aOGH07.07.1998
5 Ob 76/99hOGH23.03.1999

nur: § 12a Abs 7 MRG schließt aus, daß der Mietgegenstand in einer anderen als der derzeit gegebenen Ausgestaltung der Mietzinsbestimmung zugrundegelegt wird, weil sonst ein anderer (= fiktiver) als der gegebene (= reale) Mietgegenstand der Beurteilung zugrundegelegt würde. (T1)

5 Ob 35/03pOGH11.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Die durch den Einzug einer Zwischendecke zusätzlich geschaffene Nutzfläche bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses überhaupt außer Betracht zu lassen, ist nur dann zu billigen, wenn der den angemessenen Hauptmietzins erhöhende Effekt eines zusätzlichen "Zwischengeschosses" im Mietobjekt durch den dem Mieter nach Maßgabe des § 12a Abs 7 letzter Satz MRG abzugeltenden Verbesserungsaufwand gänzlich aufgezehrt oder der Zusatznutzen bereits in einen höheren Hauptmietzins je Quadratmeter der ursprünglichen Nutzfläche des Bestandobjektes wegen der besonderen Raumhöhe eingeflossen ist. (T2)

5 Ob 178/18iOGH06.11.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19980707_OGH0002_0050OB00010_98A0000_001

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