OGH 5Ob4/98v (RS0110497)

OGH5Ob4/98v7.7.1998

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob bestimmte Arbeiten an allen gleichartigen allgemeinen Teilen des Hauses (hier: Türen und Fenster) notwendig sind oder nur in bestimmten Bereichen, haben alle Miteigentümer die entstandenen Kosten im Verhältnis ihres Miteigentumsanteiles zu tragen, und zwar auch dann, wenn zB im Bereich eines bestimmten Miteigentümers derartige Arbeiten gerade zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig sind.

Normen

WEG idF 3.WÄG §19 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §32

5 Ob 4/98vOGH07.07.1998
5 Ob 183/09mOGH15.12.2009

Auch; Beisatz: Eine Balkontüre gehört zur Außenhaut des Gebäudes und damit zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T1)

5 Ob 207/10tOGH27.04.2011

Auch; Beisatz: Auf die örtliche Beschränkung des Sanierungsbedarfs kommt es mangels abweichender Abrechnungseinheiten im rechtlichen Sinn nicht an. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980707_OGH0002_0050OB00004_98V0000_001

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