OGH 2Ob141/98v (RS0110362)

OGH2Ob141/98v2.7.1998

Rechtssatz

Die bei der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft bezüglich der quoad usum eingebrachten Gegenstände bestehende Lücke ist durch analoge Anwendung des Art 7 Nr 15 Abs 2 EVHGB zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn Liegenschaftsanteile eingebracht werden, was bedeutet, dass der Eigentümer bei Aufhebung der Gesellschaft wieder verfügungsberechtigt wird und das bis zur Aufhebung bestehende Teilungshindernis wegfällt.

Normen

ABGB §1175 A5
ABGB §1215
HGB §142 Abs3
EVHGB Art7 Nr15 Abs2

2 Ob 141/98vOGH02.07.1998
3 Ob 146/02wOGH23.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Mangels einer entsprechenden Vereinbarung gibt es keine förmliche Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und quoad usum eingebrachte Sachen sind nach Beendigung der Gesellschaft einfach dem Eigentümer zurückzustellen. Daraus folgt, dass mit Eintritt der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft bestehen kann, die allein einen Titel zur Weiterbenützung durch einen Gesellschafter auch über seinen Anteil hinaus gewähren könnte. (T1)

6 Ob 61/05xOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Mit der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen kann nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft bestehen, die den Titel zur Weiterbenützung durch die verbleibenden Gesellschafter gewähren könnte. (T2)

8 Ob 49/19tOGH24.07.2019

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19980702_OGH0002_0020OB00141_98V0000_001

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