OGH 5Ob93/98g (RS0110526)

OGH5Ob93/98g23.6.1998

Rechtssatz

Aus der ordnungsgemäßen Abrechnung über die Rücklage müssen die Einzahlungen der Miteigentümer, gegliedert nach Fälligkeitsterminen, die gegebenenfalls unterlassene Einzahlung seitens einzelner Miteigentümer (Außenstände) sowie die getätigten Entnahmen unter Anschluss der entsprechenden Belege sowie schließlich der Saldo zu entnehmen sein.

Normen

WEG 1975 §16 Abs3
WEG 2002 §31 Abs3

5 Ob 93/98gOGH23.06.1998
5 Ob 257/06iOGH14.12.2006

Beisatz: Ob es ausreicht, dem Verwalter spruchgemäß „nur" einen Auftrag zur (Ergänzung der) Rechnungslegung zu erteilen, wobei sich die beanstandeten Mängel aus der Begründung der Entscheidung ergeben, oder ob es notwendig ist, dem Verwalter bereits im Spruch konkrete Ergänzungen aufzutragen, hängt vom Einzelfall ab. (T1)

5 Ob 9/10zOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Die Rechnungslegungspflicht nach § 31 Abs 3 WEG umfasst selbstverständlich wie jede andere dem Verwalter obliegende Rechnungslegungspflicht nach den Regeln des § 34 Abs 3 WEG auch die Verpflichtung, Belegeinsicht zu gewähren. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_0050OB00093_98G0000_003

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