OGH 13Os69/98 (RS0110147)

OGH13Os69/9827.5.1998

Rechtssatz

In der Grundrechtsbeschwerde gestellte Beweisanträge sowie Mutmaßungen über das Ergebnis und die mögliche Dauer bislang unterlassener Beweisaufnahmen müssen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, weil sich das Erkenntnis auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu beziehen hat, unberücksichtigt bleiben.

Normen

GRBG §2

13 Os 69/98OGH27.05.1998
12 Os 87/99OGH14.07.1999

Auch

13 Os 79/07bOGH09.07.2007

Auch; nur: In der Grundrechtsbeschwerde gestellte Beweisanträge müssen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, weil sich das Erkenntnis auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu beziehen hat, unberücksichtigt bleiben. (T1)

13 Os 49/07sOGH12.06.2007

Auch; nur T1

15 Os 38/20gOGH15.04.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19980527_OGH0002_0130OS00069_9800000_002