OGH 3Ob55/98d (RS0110235)

OGH3Ob55/98d27.5.1998

Rechtssatz

Wird zwei Rechtsanwälten gemeinsam ein Mandat für die Führung eines Prozesses erteilt, entsteht auf ihrer Seite ein Gesamtschuldverhältnis. § 1011 ABGB ist auf die gemeinsame Auftragserteilung an zwei Rechtsanwälte nicht anwendbar. Mangels gegenteiliger Vereinbarung wird durch den Tod eines der beiden Rechtsanwälte das Auftragsverhältnis nicht beendet, das Honorar daher - unabhängig von der Beurteilung des Innenverhältnisses - nicht fällig.

Normen

ABGB §890
ABGB §891
ABGB §1002
ABGB §1004
ABGB §1011
ABGB 1014
ABGB §1022

3 Ob 55/98dOGH27.05.1998

Veröff: SZ 71/95

6 Ob 183/13zOGH20.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auftrags- und Vollmachtsverhältnis zu einer Rechtsanwalts-GesbR. (T1)

7 Ob 221/14xOGH30.04.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980527_OGH0002_0030OB00055_98D0000_001

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