OGH 4Ob63/98p (RS0110105)

OGH4Ob63/98p26.5.1998

Rechtssatz

Zur Höhe des nach § 87 Abs 3 iVm Abs 5 UrhG zustehenden Pauschales folgt der erkennende Senat der Auffassung Koziols (Beiträge zum Urheberrecht IV, 60 f). Während Mahr (MR 1994, 189) den Entgeltanspruch nach § 86 UrhG kumulativ neben dem Ersatzanspruch nach § 87 Abs 3 UrhG ersetzt wissen will und damit insgesamt zum Ersatz des Dreifachen des angemessenen Entgelt gelangt, sieht Koziol in diesen Bestimmungen einen Fall alternativer Anspruchskonkurrenz: § 86 UrhG sehe einen Verwendungsanspruch in der Höhe des Entgelts vor, das sich der Verletzer erspart habe, § 87 Abs 3 UrhG den Ersatz des durch den Eingriff entstandenen Vermögensschadens, der mit dem doppelten entgangenen Entgelt bemessen werde. Es handle sich dabei um zwei Ansprüche, die wirtschaftlich auf dasselbe gerichtet seien, nämlich auf den Ersatz für den Eingriff in das Urheberrecht.

Die Auffassung Koziols, wonach die Ansprüche nach §§ 86 und 87 Abs 3 UrhG im Verhältnis alternativer Anspruchskonkurrenz stehen, ist auch im Einklang mit der Regelung des § 87 Abs 5 UrhG, wonach ein Ersatz des Vermögensschadens neben einem angemessenen Entgelt nur begehrt werden kann, soweit er das Entgelt übersteigt.

Normen

UrhG §86
UrhG §87 Abs1
UrhG §87 Abs2
UrhG §87 Abs3

4 Ob 63/98pOGH26.05.1998

Veröff: SZ 71/92

4 Ob 292/98iOGH24.11.1998

Vgl

4 Ob 173/10kOGH09.11.2010

Auch; Beisatz:Die Ansprüche nach §§ 86, 87 Abs 3 UrhG stehen im Verhältnis alternativer Anspruchskonkurrenz. (T1); Beisatz: Ideeller Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG kann hingegen zusätzlich zum Schadenersatz nach § 87 Abs 1 UrhG verlangt werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0040OB00063_98P0000_006

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