OGH 8Ob123/98s (RS0110081)

OGH8Ob123/98s18.5.1998

Rechtssatz

Nur ein Vermerk, durch den ein wesentlicher Wechselbestandteil ins Unklare gesetzt wird, führt zur Ungültigkeit des Wechsels.

 

Die Klausel, "zahlbar bei Die Erste Österr.Spar-Casse-Bank" ist nicht durch den Sitz "Wien" zu ergänzen, auch wenn sich am Zahlungsort keine Zweigstelle befindet.

Normen

WG Art2 Abs1

8 Ob 123/98sOGH18.05.1998

Dokumentnummer

JJR_19980518_OGH0002_0080OB00123_98S0000_001

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