OGH 3Ob2372/96m (RS0110124)

OGH3Ob2372/96m5.5.1998

Rechtssatz

Steuerrechtliche und abgabenrechtliche Normen regeln nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien allein, sondern dienen auch dem Schutze öffentlicher Interessen; sie sind daher zwingendes Recht im Sinne des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO. Hat demnach der Schiedsspruch die durch den Beitritt Österreichs zur EU erfolgte Rechtsänderung in der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verzugszinsen nicht beachtet, verstößt er insoweit gegen zwingende Rechtsvorschriften.

Normen

ZPO §595 Abs1 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006

3 Ob 2372/96mOGH05.05.1998

Veröff: SZ 71/82

2 Ob 158/00zOGH08.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechts liegt dann vor, wenn die Entscheidung im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führen würde. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist enger als der Bereich zwingenden Rechtes. Maßgeblich ist dabei das Ergebnis des Schiedsspruches und nicht seine Begründung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19980505_OGH0002_0030OB02372_96M0000_001

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