Normen
MRG §14
8 Ob 331/97b | OGH | 30.04.1998 |
7 Ob 145/09p | OGH | 16.12.2009 |
Auch; Beisatz: Es ist dabei auf das Alter des Kindes, die zu erwartenden Entwicklungen in nächster Zukunft und die Gründe, die einerseits für die gesonderte Wohnungsnahme des Unterhaltsberechtigten, andererseits für die Begründung von dessen eigenen Mitmietrechten sprechen, abzustellen. Minderjährige, deren Selbsterhaltungsfähigkeit in nächster Zukunft nicht absehbar ist, haben neben dem familienrechtlichen Wohnungsanspruch gegen den selbst eintretenden Unterhaltspflichtigen grundsätzlich kein dringendes Wohnbedürfnis an einer Wohnung, wenn nicht besondere Gründe dafür feststehen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19980430_OGH0002_0080OB00331_97B0000_001
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