OGH 1Ob294/97k (RS0110175)

OGH1Ob294/97k28.4.1998

Rechtssatz

Dem abberufenen Vorstandsmitglied bleibt es dann überlassen, den Widerruf seiner Bestellung mit rechtsgestaltender Anfechtungsklage zu bekämpfen. Ziel der Klage ist es, die Abberufung und den damit verbundenen Funktionsverlust rückwirkend zu beseitigen. Das einem solchen Rechtsgestaltungsbegehren stattgebende Urteil wirkt ex tunc. Mit Eintritt der Rechtskraft eines solchen Urteils erlangt der Kläger mit als ununterbrochen geltender Amtszeit wieder die Position, die er im Zeitpunkt seiner Abberufung hatte.

Normen

ZPO §226 B1
ZPO §228 C4
AktG §75

1 Ob 294/97kOGH28.04.1998

Veröff: SZ 71/77

1 Ob 11/99wOGH25.05.1999

Veröff: SZ 72/90

2 Ob 285/04gOGH03.02.2005

Beisatz: Mündet aber eine die Beendigung des Rechtsverhältnisses nur vorbereitende vorläufige Maßnahme in eine das Rechtsverhältnis endgültig beendende Maßnahme (vorzeitige Abberufung) des Aufsichtsrates, so ist dem wirksam Abberufenen das rechtliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit bloß des Provisoriums abzusprechen. (T1)

6 Ob 178/05bOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage der Wirksamkeit, Unwirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung ist im streitigen Rechtsweg mit rechtsgestaltender Anfechtungsklage oder - nach Ablauf der Amtsperiode - mit Feststellungsklage zu klären. (T2); Veröff: SZ 2006/18

6 Ob 41/14vOGH28.08.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Privatstiftung ist für eine Klage von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder passiv legitimiert. (T3); Veröff: SZ 2014/74

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0010OB00294_97K0000_003

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