OGH 1Ob294/97k (RS0110176)

OGH1Ob294/97k28.4.1998

Rechtssatz

Nach Ablauf der Amtsperiode ist Gegenstand der Klage nur noch die Feststellung, die Abberufung sei nicht rechtmäßig gewesen.

Normen

ZPO §226 B1
AktG §75

1 Ob 294/97kOGH28.04.1998

Veröff: SZ 71/77

1 Ob 11/99wOGH25.05.1999

Veröff: SZ 72/90

2 Ob 285/04gOGH03.02.2005
6 Ob 178/05bOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage der Wirksamkeit, Unwirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung ist im streitigen Rechtsweg mit rechtsgestaltender Anfechtungsklage oder - nach Ablauf der Amtsperiode - mit Feststellungsklage zu klären. (T1); Veröff: SZ 2006/18

6 Ob 41/14vOGH28.08.2014

Vgl auch; gegenteilig zu T1; Beisatz: Der OGH ist in seiner Entscheidung 6 Ob 195/10k von seiner Vorentscheidung 6 Ob 178/05b insoweit abgegangen, als eine Analogie von § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 GmbHG im Privatstiftungsrecht verneint wurde. Das betrifft aber nur den Umstand, dass eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern nicht – wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht – wirksam, sondern unwirksam ist, weshalb die rechtswidrige Abberufung im Privatstiftungsrecht nicht wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit Feststellungsklage zu bekämpfen ist. (T2); <br/>Veröff: SZ 2014/74<br/>

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0010OB00294_97K0000_004

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