OGH 3Ob2434/96d (RS0110060)

OGH3Ob2434/96d25.3.1998

Rechtssatz

Kosten einer noch offenen Rechtsverteidigung sind im Konkurs anzumelden, sodass sich die Wirkung eines Zwangsausgleichs auf sie erstreckt. Wird das anhängige Verfahren nach Aufhebung des Konkurses fortgesetzt, so hat der frühere Gemeinschuldner als Kläger bei Legung des Kostenverzeichnisses durch den Beklagten auf die Wirkungen des Zwangsausgleichs hinzuweisen. Versäumt er dies und werden die gesamten Kosten dem siegreichen Beklagten zugesprochen, kann er die materiell-rechtlichen Wirkungen des Zwangsausgleichs (teilweise Naturalobligation) nicht mit Klage nach § 35 EO geltend machen.

Normen

EO §35 Abs3 I
ABGB §1432
AO §53 Abs1
KO §102
KO §156 Abs1

3 Ob 2434/96dOGH25.03.1998
3 Ob 64/07vOGH23.05.2007

Vgl auch; Beisatz: Die materiell-rechtlichen Auswirkungen eines rechtskräftig bestätigten (Zwangs-)Ausgleichs müssen und können im nach Bestätigung beendeten Titelprozess eingewendet werden. (T1)

2 Ob 287/08gOGH25.03.2009

Auch; nur: Kosten einer noch offenen Rechtsverteidigung sind im Konkurs anzumelden, sodass sich die Wirkung eines Zwangsausgleiches auf sie erstreckt. (T2); Veröff: SZ 2009/35

8 ObA 30/09hOGH23.03.2010

Vgl; nur: Vor Konkurseröffnung entstandene Verfahrenskosten sind von den Wirkungen eines Zwangsausgleichs erfasst. (T3)

9 ObA 61/09zOGH30.06.2010

Vgl; nur T3; Bem: Parallelverfahren zu 8 ObA 30/09h. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19980325_OGH0002_0030OB02434_96D0000_001

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