OGH 3Ob2135/96h (RS0109667)

OGH3Ob2135/96h11.3.1998

Rechtssatz

§ 177 HGB ist nicht zwingend; anstatt der dort vorgesehenen Rechtsfolgen kann unter anderem auch ein bloßes Eintrittsrecht eines oder mehrerer Erben oder Dritter vereinbart werden. Die Gesellschafter können nicht nur vereinbaren, ob die Erben eines Komplementärs persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten werden, sondern auch, ob die Erben eines Kommanditisten gemäß § 177 HGB diese Stellung behalten oder als persönlich haftende Gesellschafter eintreten sollen.

Normen

HGB §177
UGB §177

3 Ob 2135/96hOGH11.03.1998
4 Ob 51/07iOGH22.05.2007

Auch; nur: Es ist unstrittig, dass § 177 HGB (UGB) dispositiven Charakter hat. (T1); Veröff: SZ 2007/78

6 Ob 258/08xOGH26.03.2009

nur: Die Regelung des § 177 HGB (UGB) ist nicht zwingend. Anstatt der dort vorgesehenen Rechtsfolgen kann etwa auch ein bloßes Eintrittsrecht der Erben vereinbart werden. (T2)

6 Ob 55/18hOGH24.01.2019

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2019/5

Dokumentnummer

JJR_19980311_OGH0002_0030OB02135_96H0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)