OGH 5Ob47/98t (RS0109556)

OGH5Ob47/98t10.3.1998

Rechtssatz

Eine auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Wertminderung ist auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen ein objektiver, ersatzfähiger Schaden. (Hier: Liegenschaft, die einer Hangrutschung ausgesetzt war.)

Normen

ABGB §1323 C2

5 Ob 47/98tOGH10.03.1998
10 Ob 113/98kOGH09.06.1998

Beisatz: In der Entscheidung 5 Ob 47/98t stand fest, daß nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bedingt durch die bei einem potentiellen Käuferpublikum bestehenden Bedenken weiterhin ein Minderwert der Liegenschaft bestand, daß also nach ordnungsgemäßer Behebung der Schäden der Wert der Liegenschaft gegenüber dem Zustand vor Eintritt des Nachteils weiterhin gemindert war. (T1)

1 Ob 321/99hOGH22.02.2000

Beisatz: Hier: Liegenschaften mit teilweiser Minderbewehrung der Stahlbetondecke über dem Erdgeschoss mit fehlender Standsicherheit laut Ö-Norm. (T2)

2 Ob 207/06iOGH05.10.2006

Auch

7 Ob 187/18bOGH31.10.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_0050OB00047_98T0000_001