OGH 7Ob380/97a (RS0110166)

OGH7Ob380/97a24.2.1998

Rechtssatz

Bei Diebstahl des Fahrzeuges ist sowohl für das Fahrzeug als auch für die Sonderausstattung und das Zubehör des versicherten Fahrzeuges grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert und nicht der Neupreis zu ersetzen. Art 2 Z 2.2 bezieht sich ausschließlich auf die Versicherungsleistung bei Teilschaden (Art 2 Z 2) und kommt beim Diebstahl nicht zum Tragen.

Prozent

 

Normen

AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §7 Abs2
EKB 1986 Art2 Z1.1
EKB 1986 Art2 Z2.2
EKB 1986 Art2 Z6

7 Ob 380/97aOGH24.02.1998

Veröff: SZ 71/37

7 Ob 122/01vOGH31.07.2001

Ähnlich; Beisatz: Bei Diebstahl des Motors eines Motorbootes ist dieser als ausstattungsmäßig notwendiger Motor des Bootes anzusehen. Es ist grundsätzlich der wiederbeschaffungswert und nicht der Neupreis zu ersetzen. Der Zeitwertberechnung ist die Differenz zwischen dem Wert des Bootes mit altem Motor zum Wert des Bootes mit neuem Motor zugrundezulegen. (T1); Veröff: SZ 74/132

7 Ob 250/04xOGH20.10.2004

Vgl; Beisatz: Bei der Frage der Zeitwertberechnung von Bestandteilen mit unterschiedlicher Lebensdauer einer versicherten Sache, kommt dem Wert des abgrenzbaren Einzelteils keine Bedeutung zu. Dies gilt auch bei der Bemessung des Zeitwertes eines versicherten Gebäudes nach der 40 % Klausel bei einer Neuwertversicherung (Art 5 Abs 2 lit a EABS). (T2)

7 Ob 121/18xOGH21.11.2018

Vgl; Beisatz: Hier: ABBKF 2012: Abzug >>neu für alt<< nach Art 5.2.2 (T3)

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0070OB00380_97A0000_001

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