Normen
ABGB §664
7 Ob 313/97y | OGH | 10.02.1998 |
3 Ob 154/01w | OGH | 21.11.2001 |
Beisatz: Wurde eine vermachte Geldforderung bereits vom Schuldner erfüllt, so hat der Vermächtnisnehmer anstelle des nicht mehr erfüllbaren Anspruchs auf Abtretung (im Sinne des § 664 ABGB) einen Geldanspruch gegen den Erben; dies jedenfalls dann, wenn ihm der Geldbetrag, mit dem die Schuld erfüllt wurde, zugekommen ist. Aber auch dann, wenn der Erbe zwar keine Zahlung erhalten, aber über die Forderung etwa in Form einer Zession an einen Dritten verfügt hat. (T1) |
6 Ob 140/10x | OGH | 11.10.2010 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: § 42 MRG ist im Verhältnis zu § 664 ABGB die speziellere und jüngere Norm. Eine teleologische Reduktion des § 42 MRG ist nur in den Fällen geboten, in denen ein Auseinanderfallen von Instandhaltungspflichtigem und Gläubiger der Mietzinsforderung erfolgte. (T2); Veröff: SZ 2010/124 |
Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0070OB00313_97Y0000_001
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