OGH 5Bkd7/97 (RS0109309)

OGH5Bkd7/972.2.1998

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt darf Aufträge, durch welche Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt werden oder die mit seinen Berufspflichten nicht vereinbar sind, nicht annehmen. Hieraus folgt, daß der Rechtsanwalt bei einem disziplinären Vorgehen nicht durch den Auftrag seines Klienten gedeckt sein kann.

Normen

RL-BA 1977 §2

5 Bkd 7/97OGH02.02.1998
7 Bkd 3/05OGH10.10.2005

Auch; Beisatz: Ein Mandantenauftrag, der sich gegen gesetzliche Bestimmungen richtet, darf nicht durchgeführt werden. (T1)

9 Bkd 1/12OGH25.06.2012

Auch

28 Ds 1/20sOGH23.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19980202_OGH0002_005BKD00007_9700000_001