OGH 8ObA134/97g (RS0109458)

OGH8ObA134/97g29.1.1998

Rechtssatz

Die Vertragsbedienstetenordnung 1966 (VBO) der Stadt Salzburg ist eine Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag Vertragsinhalt wurde. § 1 Abs 1 der VBO verweist auf die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden Rechtsgrundlagen, die als lex contractus Bestandteil des Dienstvertrages wurden insofern nicht die VBO selbst Ausnahmen normiert, nämlich gemäß § 2 VBO betreffend die Entlohnung, die Regelung des Anspruches bei Dienstverhinderung sowie den Erholungsurlaub, nicht jedoch anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehende Ansprüche.

Normen

VBO Salzburg §1
VBO Salzburg §2

8 ObA 134/97gOGH29.01.1998

Dokumentnummer

JJR_19980129_OGH0002_008OBA00134_97G0000_001