OGH 9ObA209/97v (RS0109410)

OGH9ObA209/97v28.1.1998

Rechtssatz

Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrags mit einem Hausbesorger fallen unter die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende ordentliche Verwaltung, weshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft Dienstgeber mit allen Verpflichtungen ist.

Normen

WEG 1975 §13c
WEG 2002 §18

9 ObA 209/97vOGH28.01.1998
8 ObA 4/98sOGH18.05.1998

Beisatz: Hier: Forderungen, die sich aus dem Dienstvertrag des Hausbesorgers ergeben. (T1)

8 ObS 114/01zOGH29.11.2001

Beis wie T1; Beisatz: Vertragseintritt der Wohnungseigentümergemeinschaft in Dauerschuldverhältnisse (hinsichtlich der allgemeinen Teile) mit Wirkung des Inkrafttretens des 3. WÄG am 1. 1. 1994, wobei die neue Gesetzeslage auf die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens fällig werdenden Leistungen anzuwenden ist. (T2)

9 ObA 45/03pOGH07.05.2003

Auch; Beis wie T2

9 ObA 93/03xOGH11.02.2004

nur: Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrags mit einem Hausbesorger fallen unter die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende ordentliche Verwaltung. (T3); Beisatz: Die Verwaltervollmacht nach dem WEG umfasst zwar das Eingehen und die Beendigung eines Hausbesorger-Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch unübliche Vertragsbedingungen, wie Kündigungsschutz im Sinn des §18 Abs 6 HbG nach Aufgabe der Dienstwohnung. (T4)

5 Ob 112/07tOGH06.11.2007

Veröff: SZ 2007/166

Dokumentnummer

JJR_19980128_OGH0002_009OBA00209_97V0000_001