OGH 10ObS95/97m (RS0109549)

OGH10ObS95/97m27.1.1998

Rechtssatz

Nicht jede Person, die eine Leistung eines Sozialversicherungsträgers in Empfang genommen hat, wird automatisch der Regelung des § 107 ASVG bzw des § 72 BSVG unterstellt. Ersatzpflichtig ist vielmehr außer dem Anspruchsberechtigten (Versicherten) selbst nur ein "sonstiger Leistungsempfänger im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, auf den gewisse Individualisierungsmerkmale zutreffen", auf den die Leistung also in irgendeiner Form individualisierend zugeschnitten war. Andere Fälle rechtsgrundloser Leistungsgewährung zum Beispiel bei bloßer Namensverwechslung (irrtümliche Anweisung an einen falschen Adressaten; "abgeirrte" Leistungsgewährung) sind vom Sozialversicherungsträger nicht nach den Rückforderungsnormen der Sozialversicherungsgesetze, sondern nach den zivilrechtlichen Bereicherungsnormen und damit im ordentlichen Rechtsweg vor den allgemeinen Zivilgerichten abzuwickeln.

Normen

ABGB §1431 ff G
ASGG §65 Abs1 Z2
ASVG §107
BSVG §72

10 ObS 95/97mOGH27.01.1998

Veröff: SZ 71/11

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_010OBS00095_97M0000_008