OGH 8Ob55/97i (RS0109359)

OGH8Ob55/97i13.1.1998

Rechtssatz

Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet, haben ihren Grund nur in familienrechtlichen Ansprüchen (Unterhalt, Anspruch des Ehegatten nach § 97 ABGB) und sind daher beim Erlöschen dieser Ansprüche vom über die Wohnung Verfügungsberechtigten jederzeit beendbar. Durch Vertrag kann aber auch unter Familienangehörigen ein Wohnungsgebrauchsrecht begründet werden.

Normen

ABGB §521 E
ABGB §521 F

8 Ob 55/97iOGH13.01.1998
1 Ob 84/11aOGH24.05.2011

nur: Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet und haben ihren Grund nur in familienrechtlichen Ansprüchen (Unterhalt, Anspruch des Ehegatten nach § 97 ABGB). (T1)

Dokumentnummer

JJR_19980113_OGH0002_0080OB00055_97I0000_002

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