OGH 5Ob472/97s (RS0109167)

OGH5Ob472/97s16.12.1997

Rechtssatz

1. Während die in § 19 Abs 3 Z 1 WEG vorgesehene Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels uneingeschränkt für alle Liegenschaftsaufwendungen möglich ist, sofern erhebliche Unterschiede in den Nutzungsmöglichkeiten der Miteigentümer bestehen (vergleiche 5 Ob 2385/96p = EWr II/19/17), setzt die Schaffung neuer Abrechnungseinheiten eine bestimmte Zahl von Wohnungseigentumseinheiten oder das Vorhandensein gesondert abzurechnender Anlagen, etwa Waschküchen, Personenaufzüge oder gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, voraus (§ 19 Abs 3 Z 2 WEG). 2. Die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten führt dazu, dass der Verwalter für jede Einheit grundsätzlich eigene Abrechnungen zu legen hat und die nicht zu dieser Einheit gehörigen Miteigentümer nur mehr über einheitsüberschreitende Abrechnungsdetails informieren muss, während es bei der Festsetzung neuer Aufteilungsschlüssel für einzelne Liegenschaftsaufwendungen bei einer Abrechnung für alle Miteigentümer der Liegenschaft (unter Angabe der jeweiligen Aufteilungsschlüssel für bestimmte Liegenschaftsaufwendungen) zu bleiben hat.

Normen

WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1
WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z2
WEG 2002 §32 Abs2
WEG 2002 §32 Abs5
WEG 2002 §32 Abs6

5 Ob 472/97sOGH16.12.1997
5 Ob 182/08pOGH25.11.2008

Ähnlich; Bem: Mechanismus einer Parkwippe. (T1)

5 Ob 19/12yOGH24.04.2012

Vgl

5 Ob 82/12pOGH17.12.2012

Auch; nur: Über einheitsüberschreitende Abrechnungsdetails sind die jeweils nicht zu dieser Einheit gehörenden Miteigentümer zu informieren. (T2)

5 Ob 11/14zOGH13.03.2014

Auch; nur T2

5 Ob 176/14iOGH23.10.2014

Auch; Beisatz: Dass innerhalb einer neuen Abrechnungseinheit wiederum ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann, bedeutet nur die Klärung, nach welchen Gesichtspunkten dann die auf die neue Abrechnungseinheit entfallenden Aufwendungen verteilt werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19971216_OGH0002_0050OB00472_97S0000_001