OGH 1Ob2388/96z (RS0109148)

OGH1Ob2388/96z15.12.1997

Rechtssatz

Die geänderte Auslegung einer Gesetzesbestimmung kommt, wenngleich sie durch die Novellierung eines Gesetzes hervorgerufen sein mag, keiner unzulässigen Rückwirkung der Gesetzesänderung gleich. Durch die Interpretation eines Gesetzestextes wird keineswegs neues (materielles) Recht, dessen Rückwirkung nicht verfügt wurde, angewendet.

Normen

ABGB §5

1 Ob 2388/96zOGH15.12.1997
16 Ok 52/05OGH27.02.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Der 2004 verwirklichte Sachverhalt unterliegt den geltenden gesetzlichen Vorschriften, bei deren Auslegung ein erst künftig in Kraft tretendes Gesetz - das auf den Fall nicht zur Anwendung kommt - nicht berücksichtigt werden kann; solches käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (§ 5 ABGB) gleich. (T1); Veröff: SZ 2006/30

Dokumentnummer

JJR_19971215_OGH0002_0010OB02388_96Z0000_002

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