OGH 6Ob324/97h (RS0109199)

OGH6Ob324/97h24.11.1997

Rechtssatz

1. Für einen ärztlichen Kunstfehler in einer Universitätsklinik, die gleichzeitig Krankenabteilung einer öffentlichen Krankenanstalt mit dem Land als Rechtsträger ist, haften sowohl das Land wegen schlecht erfüllten Behandlungsvertrags als auch der Bund als Gesamtschuldner, wenn der Schaden auch in Vollziehung der universitären Lehraufgaben und Forschungsaufgaben des im Bundesdienst stehenden Arztes eingetreten ist;

2. Der zahlende Rechtsträger des Krankenhauses kann vom Bund gemäß § 896 ABGB Ersatz verlangen. Bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Rechtsträger an der kumulativen Aufgabenerfüllung des Arztes (Heilbehandlung und universitäre Aufgaben) ist nach dem besonderen Verhältnis zwischen den Mitschuldnern eine gleichteilige Schadenstragung geboten.

Normen

ABGB §896
ABGB §1299 B
HOG idF BGBl 1955/154 §59
KAG idF BGBl 1957/1 §43

6 Ob 324/97hOGH24.11.1997

Veröff: SZ 70/241

1 Ob 186/07wOGH03.04.2008

Vgl auch; nur: 1. Für einen ärztlichen Kunstfehler in einer Universitätsklinik, die gleichzeitig Krankenabteilung einer öffentlichen Krankenanstalt mit dem Land als Rechtsträger ist, haften sowohl das Land wegen schlecht erfüllten Behandlungsvertrags als auch der Bund als Gesamtschuldner, wenn der Schaden auch in Vollziehung der universitären Lehraufgaben und Forschungsaufgaben des im Bundesdienst stehenden Arztes eingetreten ist. (T1); Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz 2002. (T2)Beisatz: Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts. (T3); Bem: Siehe auch RS0123700. (T4); Veröff: SZ 2008/39

Dokumentnummer

JJR_19971124_OGH0002_0060OB00324_97H0000_001

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