OGH 4Ob335/97m (RS0108792)

OGH4Ob335/97m12.11.1997

Rechtssatz

Ob ein Rechtsmittel im Hinblick auf seine Ausführungen zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt wurde oder nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft, richtet sich nach dem Inhalt des konkreten Vorbringens und ist somit eine Frage des Einzelfalles, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt.

Normen

ZPO §528 Abs1 B

4 Ob 335/97mOGH12.11.1997
10 Ob 30/04sOGH21.06.2004

Vgl aber; Beisatz: In Ausnahmefällen gebieten allerdings Grundsätze der Rechtssicherheit eine Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache. (T1); Beisatz: Hier: § 502 Abs 1 ZPO. (T2)

6 Ob 18/11gOGH16.03.2011

Dokumentnummer

JJR_19971112_OGH0002_0040OB00335_97M0000_001

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