OGH 3Ob172/97h (RS0109088)

OGH3Ob172/97h12.11.1997

Rechtssatz

Auf Grund einer objektiven Wertung ist zu beurteilen, ob es sich um eine arbeitnehmerähnliche betrieblich spezifische Tätigkeit handelt; es muß ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein; dies ist aus dem Zweck der Tätigkeit, die auch aus Gefälligkeit geleistet werden kann, zu schließen. Wesentlich ist, daß der Helfende dem Unternehmen dienen will (hier: Helfer eines Tierarztes bei Operation eines Pferdes).

Normen

ASVG §176 Abs1 Z6
ASVG §333

3 Ob 172/97hOGH12.11.1997

Veröff: SZ 70/236

Dokumentnummer

JJR_19971112_OGH0002_0030OB00172_97H0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)