OGH 14Os118/97 (RS0108805)

OGH14Os118/9711.11.1997

Rechtssatz

Von den Fällen des § 362 StPO abgesehen, steht dem Obersten Gerichtshof die Lösung der Tatfrage des Bedeutungsinhalts einer Publikation nicht zu.

Normen

StPO §288 Abs2 Z3

14 Os 118/97OGH11.11.1997
15 Os 44/01OGH31.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Bedeutungsinhalt einer Äußerung ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage, sodass eine nicht auf Basis des Tatsachensubstrats des Ersturteils und ohne Beweiswiederholung erfolgte andere Lösung dieser Frage durch den Gerichtshof zweiter Instanz prozessual verfehlt ist (§ 473 Abs 2 StPO). (T1)

11 Os 124/07fOGH29.04.2008

Vgl; Beisatz: Eine in Ansehung dieser Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (§362 StPO) zu überprüfen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0140OS00118_9700000_003