OGH 5Ob159/97m (RS0108766)

OGH5Ob159/97m11.11.1997

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Verbesserung im Sinne des § 14 Abs 3 Z 3 WEG allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (hier: bei Schaffung von vier Kfz-Parkplätzen im Hof des Hauses bejaht: Vorhandensein von Abstellplätzen im dicht verbauten Stadtgebiet ist geeignet, eine Werterhöhung aller Wohnungseigentumsobjekte herbeizuführen; Benützungsentgelte kommen allen Wohnungseigentümern zugute).

Normen

WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3 Z3
WEG 2002 §29 Abs3

5 Ob 159/97mOGH11.11.1997
5 Ob 490/97pOGH07.07.1998

Vgl auch

5 Ob 124/99tOGH15.06.1999

Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob eine Verbesserung im Sinne des § 14 Abs 3 Z 3 WEG allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T1); Veröff: SZ 72/102

5 Ob 296/05yOGH24.01.2006

nur T1

5 Ob 264/07wOGH11.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Ob eine Änderung allen Mit- und Wohnungseigentümern zum Vorteil gereicht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dass die Schaffung eines behindertengerechten, barrierefreien Zugangs zu einem Haus mit mehr als 50 Wohnungen derzeit nur einigen Wohnungseigentümern unmittelbar nützt, schließt daher einen solchen Vorteil nicht aus. (T2); Beisatz: Hier: § 29 Abs 3 WEG 2002. (T3)

5 Ob 43/10zOGH30.08.2010

Auch; Beisatz: Die Schaffung neuer Parkplätze im Hofbereich kann unter den Voraussetzungen des § 29 WEG 2002 noch einen Akt der außerordentlichen Verwaltung durch die Mehrheit (mit allfälliger Nachprüfungsmöglichkeit durch das Gericht) darstellen. (T4)

5 Ob 18/13bOGH21.03.2013

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0050OB00159_97M0000_003

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