6 Ob 204/97m | OGH | 29.10.1997 |
Veröff: SZ 70/229 |
6 Ob 82/14y | OGH | 26.06.2014 |
Dokumentnummer
JJR_19971029_OGH0002_0060OB00204_97M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
a) Bei der Beurteilung des Enterbungsgrundes des § 768 Z 4 ABGB muß einerseits auf die Zeitanschauung, somit auf die - sich auch wandelnden - allgemeinen Wertevorstellungen einer Gesellschaft, andererseits auf die Anschauungen und den gesellschaftlichen Lebenskreis des Erblassers - muß doch die Lebensart geeignet sein, das Ansehen der Familie in der Öffentlichkeit herabzusetzen - und schließlich darauf Rücksicht genommen werden, was im allgemeinen Sprachgebrauch sowie im Sprachgebrauch der österreichischen Gesetze unter Verstößen gegen die öffentliche Sittlichkeit verstanden wird. Fortgesetzte strafbare, nicht unbedeutende Eigentumsdelikte, die zu verbüßten Haftstrafen führten, sind geeignet, in der Öffentlichkeit Anstoß zu erregen und das Ansehen der Erblasserin herabzusetzen.
b) Die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung kann nur durch einen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf nach § 772 ABGB aufgehoben werden.
6 Ob 204/97m | OGH | 29.10.1997 |
Veröff: SZ 70/229 |
6 Ob 82/14y | OGH | 26.06.2014 |
JJR_19971029_OGH0002_0060OB00204_97M0000_001
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